146 Abs. 1 und 2 StGB). Die Angeklagte lässt ausführen, zu beurteilen seien insbesondere die Arglist, die Opfermitverantwortung sowie die Tatsache des fehlenden Vertrauensverhältnisses. Das Verhalten der Angeklagten sei nicht lobenswert. Hinsichtlich der Triage der Vorinstanz, bei einer Bestellsumme bis Fr. 1'000.00 sei den Lieferfirmen eine Bonitätsprüfung nicht zumutbar, habe sich die Vorinstanz an telefonischen Auskünften orientiert. Das Untersuchungsamt St. Gallen sei von einer Summe von Fr. 500.00 bis Fr. 700.00 ausgegangen, dagegen das Kreisgericht St. Gallen von Fr. 1'000.00. Dies sei eine Abweichung von 100 %.