Sachverhalt: Von November 2001 bis Dezember 2002 bestellte die Angeklagte bei 70 Geschäften Waren per Internet. Die Rechnungen wurden nicht bezahlt; die Angeklagte war zahlungsunfähig. Zunächst bestellte sie 85 B. Gerichtsentscheide 3508 zumeist unter dem Namen ihres Ehemannes mit seiner E-Mail- Adresse und liess sich die Waren an den gemeinsamen Wohnsitz in H. liefern. Später bestellte sie mit eigener E-Mail-Adresse unter dem Namen ihrer Tochter. Diese Waren liess sie an den Wohnort ihrer Tochter in B. liefern.