Beim subjektiven Tatbestand, welcher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (ZR 97 [1998], Nr. 53). Zum äusseren Verhalten des Angeklagten ist bekannt, dass er betrunken war, wobei das Mass seiner Angetrunkenheit nicht genau feststeht, und dass er die Schüsse in die Luft abfeuerte. Ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, bewusst in die Luft geschossen hat, kann nicht überprüft werden, jedoch muss zu seinen Gunsten von dieser Version ausgegangen werden.