Würde man dagegen der Argumentation der Anklage folgen, würde sich z.B. in all jenen Fällen, wo Jäger in einem auch von Menschen frequentierten Wald einen Schuss abfeuern und dieser Schuss dann fehlgeht, ebenfalls die Frage der Skrupellosigkeit stellen. Zusammenfassend ist erstellt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand gegeben sind, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist. KGer 01.05.2006 3508 Gewerbsmässiger Betrug. Opfermitverantwortung. Zumutbare Limite für Bonitätsprüfung (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB).