werden (Aebersold, a.a.O., N 33 f. zu Art. 129 StGB; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 129 StGB). Die Anklage behauptet in diesem Zusammenhang, allein die Schussabgabe aus einem offenen Fenster in eine von Menschen bewohnte und belebte Umgebung sei skrupellos. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Beim subjektiven Tatbestand, welcher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (ZR 97 [1998], Nr. 53).