Diese Argumentationslinie führt jedoch ins Leere, weil wie bereits erwähnt, Eventualvorsatz für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes nicht genügt. Mit dem Tatbestandselement Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gefragt, wobei in der Lehre verschieden hohe Anforderungen an dieses Merkmal gestellt 84 B. Gerichtsentscheide 3508