Rechnet er mit dem Eintreten des Erfolgs, liegt ein Tötungsvorsatz vor (Aebersold, a.a.O., N 26 und 27 zur Art. 129 StGB). Nach herrschender Lehre genügt Eventualvorsatz nicht (Aebersold, a.a.O., N 29 zu Art. 129 StGB mit Hinweisen). Vorliegend ist der erforderliche direkte Gefährdungsvorsatz nicht nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten, welche nicht widerlegt worden sind, dass er an jenem Morgen ohne äusseren Anlass zur Waffe gegriffen habe. Er habe dann in die Luft gezielt, um niemanden zu gefährden.