Handgemenge irgendwie ein Schuss löste (BGE 111 IV 51 f.); wo in Anwesenheit irgendwelcher Personen in einer Unterführung in die Luft geschossen wird (vgl. Beispiele bei Aebersold, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 129 StGB) oder wo ein Täter Schüsse auf eine geschlossene hölzerne Türe abgab und wusste, dass sich hinter der Türe Menschen befanden (RS 1986, Nr. 154). Diese Fälle sind deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil in casu keine konkreten Opfer im Bereich des Zielgebietes genannt werden konnten. Dies ist nicht weiter erstaunlich, weil eben das konkrete Zielgebiet unbekannt gewesen ist.