In anderen in der Rechtsprechung beschriebenen Fällen wurde der Täter wegen Gefährdung des Lebens verurteilt; so wie z.B. in jenem Fall, wo nachts von draussen Lärm von Personen wahrgenommen wurde und der Täter im Dunkeln gegen den Garten-Boden geschossen hat (AR GVP 2/1990, Nr. 3165); wo in einer Bar ungezielt in Richtung zweier Personen geschossen wurde (PKG 1971, N 42); wo sich in einem 83 B. Gerichtsentscheide 3507