Die Anklage hat zu den möglichen Varianten des Schusswinkels bzw. der Schussabgabe keinerlei Ausführungen gemacht. Insbesondere aber hat sie keinen Nachweis dafür erbracht, dass die ernstliche Wahrscheinlichkeit und die nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen vorgelegen haben könnte. Die von ihr vorgetragene Behauptung, die Anwohnerschaft sei durch diesen Vorfall in Angst und Schrecken versetzt worden, ist zwar nachvollziehbar, genügt aber für die Anwendung von Art. 129 StGB nicht.