Eine unmittelbare Lebensgefahr besteht in diesen Fällen demnach nur im Ausnahmefall. Wenn der Angeklagte aber einen Bogenschuss in die Luft abgab, d.h. die Waffe in einem bestimmten Winkel hielt, wäre allenfalls unter gewissen Umständen eine Gefährdung des Lebens denkbar. In diesem Fall müsste ein Gutachter für die Frage beigezogen werden, ob mit dieser Schusswaffe und dieser Munition bei diesem Schusswinkel eine Gefahr im Sinne von Art. 129 StGB bestanden haben könnte. Die Anklage hat zu den möglichen Varianten des Schusswinkels bzw. der Schussabgabe keinerlei Ausführungen gemacht.