Vorliegend haben wir es mit einem Gebiet mit viel Streusiedlungen und Waldflächen zu tun. Zweifellos werden sich irgendwo in diesem definierten Umkreis Personen, z.B. Spaziergänger mit Hunden oder Leute auf dem Weg zur Arbeit, aufgehalten haben. Offen ist aber, ob genau dort, wo der Angeklagte hingeschossen hat, sich Menschen befunden haben. Der 82 B. Gerichtsentscheide 3507