Zudem liegen die nächsten Wohnhäuser nur ca. 30 - 40 m entfernt und damit in Schussdistanz der Seriefeuerwaffe, welche eine Schussweite von ca. 1500 - 2500 m hat. Trotzdem war die für dieses Delikt erforderliche konkrete Lebensgefahr nicht gegeben, hat doch die Anklage mit keinem Wort dargelegt, wessen Leben konkret gefährdet worden war. Es kann nämlich nicht genügen, dass irgendwelche Personen, welche sich zu diesem Zeitpunkt irgendwo im Raum O.-S.-R. aufgehalten haben, abstrakt gefährdet worden sind. Vorliegend haben wir es mit einem Gebiet mit viel Streusiedlungen und Waldflächen zu tun.