BGE 111 IV 55). Im vorliegenden Fall scheitert der objektive Tatbestand schon daran, dass die geforderte Individualgefährdung nicht vorliegt. Zwar liegt in der Nähe des Tatortes eine Strassenkreuzung und gegenüber davon sogar ein umzäunter Spielplatz. Auch geschah der Vorfall an einem Wochentag um etwa halb neun Uhr morgens, d.h. zu einer Zeit, in welcher in der Regel viele Personen unterwegs sind. Zudem liegen die nächsten Wohnhäuser nur ca. 30 - 40 m entfernt und damit in Schussdistanz der Seriefeuerwaffe, welche eine Schussweite von ca. 1500 - 2500 m hat.