129 StGB). Der objektive Tatbestand ist einzig durch den Erfolg charakterisiert, welcher in einer konkreten unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss die Gesundheit, besteht (Aebersold, a.a.O., N 7 zu Art. 129 StGB; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 79). Als Gefahr gilt ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des Lebens als drohendes Ereignis bevorsteht, wobei im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muss. Unmittelbar ist die Gefahr dann, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht (Aebersold, a.a.O., N 9 und 11 zu Art. 129 StGB; BGE 111 IV 55).