Die nächsten Wohnhäuser befinden sich in einer Entfernung von ca. 30 - 40 m, und das Dorf O. ist etwa 800 m Luftlinie entfernt. Zugunsten des Angeklagten ist ferner davon auszugehen, dass er höchstens 11 Schüsse abfeuerte. Nicht bekannt ist, wie der Angeklagte das Gewehr beim Abfeuern gehalten hat, d.h. welche Richtung und welchen Neigungswinkel (Elevation) der Lauf hatte. Das gesamte mögliche Zielgebiet, in dem die vom Angeklagten verschossenen Kugeln niedergegangen sein könnten, umfasst somit mehrere Quadratkilometer. Gemäss Art. 129 StGB wird, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.