Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien erfüllt, da sowohl die unmittelbare Lebensgefahr bzw. zumindest der Versuch dazu, als auch der dazu notwendige Eventualvorsatz sowie die Skrupellosigkeit des Angeklagten gegeben seien. In Bezug auf den Sachverhalt ist erstellt, dass der Angeklagte an einem Donnerstagmorgen um ca. 8.30 Uhr aus einem Fenster Schüsse aus einer Seriefeuerwaffe jugoslawischer Herkunft mit der Bezeichnung "M70" (einer Kopie der russischen AK 47, besser bekannt unter dem Namen "Kalaschnikow"), welche eine maximale Schussweite von rund 1500 m (vgl. www.waffenhq.com/index1280.html.