Aus den Erwägungen: Die Anklage wirft O. vor, er habe durch seine Schüsse Menschen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien erfüllt, da sowohl die unmittelbare Lebensgefahr bzw. zumindest der Versuch dazu, als auch der dazu notwendige Eventualvorsatz sowie die Skrupellosigkeit des Angeklagten gegeben seien.