B. Gerichtsentscheide 3507 3507 Gefährdung des Lebens. Wer aus dem Fenster einer Dachwohnung mit einer Seriefeuerwaffe, welche eine maximale Schussweite von rund 1500 bis 2500 Meter aufweist, maximal 11 Schüsse abgibt, macht sich nicht der Gefährdung des Lebens schuldig, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass eine ernstliche Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen bestanden hat (Art. 129 StGB). Aus den Erwägungen: Die Anklage wirft O. vor, er habe durch seine Schüsse Menschen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien erfüllt, da sowohl die unmittelbare Lebensgefahr bzw. zumindest der Versuch dazu, als auch der dazu notwendige Eventualvorsatz sowie die Skrupellosigkeit des Angeklagten gegeben seien. In Bezug auf den Sachverhalt ist erstellt, dass der Angeklagte an einem Donnerstagmorgen um ca. 8.30 Uhr aus einem Fenster Schüsse aus einer Seriefeuerwaffe jugoslawischer Herkunft mit der Bezeichnung "M70" (einer Kopie der russischen AK 47, besser bekannt unter dem Namen "Kalaschnikow"), welche eine maximale Schussweite von rund 1500 m (vgl. www.waffenhq.com/index1280.html.) bis 2500 m (vgl. www.all2know.com/de/wikipedia/a/ ak/ak_47.html.) aufweist, abgab. Die nächsten Wohnhäuser befinden sich in einer Entfernung von ca. 30 - 40 m, und das Dorf O. ist etwa 800 m Luftlinie entfernt. Zugunsten des Angeklagten ist ferner davon auszugehen, dass er höchstens 11 Schüsse abfeuerte. Nicht bekannt ist, wie der Angeklagte das Gewehr beim Abfeuern gehalten hat, d.h. welche Richtung und welchen Neigungswinkel (Elevation) der Lauf hatte. Das gesamte mögliche Zielgebiet, in dem die vom Angeklagten verschossenen Kugeln niedergegangen sein könnten, umfasst somit mehrere Quadratkilometer. Gemäss Art. 129 StGB wird, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Art. 129 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, geschütztes Rechtsgut ist das Leben (Aebersold, 81 B. Gerichtsentscheide 3507 Basler Kommentar, N 1 zu Art. 129 StGB). Typisch für das konkrete Gefährdungsdelikt ist, dass der Eintritt einer Gefahr das zentrale Tatbestandsmerkmal bildet (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, Zürich 2004, S. 79). 1. Objektiver Tatbestand Art. 129 StGB bestraft die gezielte Gefährdung des Lebens einzelner Personen, d.h. es geht hier um eine Individualgefährdung (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 1 zu Art. 129 StGB; Aebersold, a.a.O., N 7 zu Art. 129 StGB). Der objektive Tatbestand ist einzig durch den Erfolg charakterisiert, welcher in einer konkreten unmittelbaren Gefahr für das Leben, nicht bloss die Gesundheit, besteht (Aebersold, a.a.O., N 7 zu Art. 129 StGB; Trechsel/Noll, a.a.O., S. 79). Als Gefahr gilt ein Zustand, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des Lebens als drohendes Ereignis bevorsteht, wobei im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muss. Unmittelbar ist die Gefahr dann, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht (Aebersold, a.a.O., N 9 und 11 zu Art. 129 StGB; BGE 111 IV 55). Im vorliegenden Fall scheitert der objektive Tatbestand schon daran, dass die geforderte Individualgefährdung nicht vorliegt. Zwar liegt in der Nähe des Tatortes eine Strassenkreuzung und gegenüber davon sogar ein umzäunter Spielplatz. Auch geschah der Vorfall an einem Wochentag um etwa halb neun Uhr morgens, d.h. zu einer Zeit, in welcher in der Regel viele Personen unterwegs sind. Zudem liegen die nächsten Wohnhäuser nur ca. 30 - 40 m entfernt und damit in Schussdistanz der Seriefeuerwaffe, welche eine Schussweite von ca. 1500 - 2500 m hat. Trotzdem war die für dieses Delikt erforderliche konkrete Lebensgefahr nicht gegeben, hat doch die Anklage mit keinem Wort dargelegt, wessen Leben konkret gefährdet worden war. Es kann nämlich nicht genügen, dass irgendwelche Personen, welche sich zu diesem Zeitpunkt irgendwo im Raum O.-S.-R. aufgehalten haben, abstrakt gefährdet worden sind. Vorliegend haben wir es mit einem Gebiet mit viel Streusiedlungen und Waldflächen zu tun. Zweifellos werden sich irgendwo in diesem definierten Umkreis Personen, z.B. Spaziergänger mit Hunden oder Leute auf dem Weg zur Arbeit, aufgehalten haben. Offen ist aber, ob genau dort, wo der Angeklagte hingeschossen hat, sich Menschen befunden haben. Der 82 B. Gerichtsentscheide 3507 Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei geht in seinem Bericht davon aus, dass der Angeklagte "ungezielt in die Luft" geschossen habe. Dies lässt insbesondere zwei Schuss-Varianten zu: Wenn er gerade nach oben zielte, hat die wieder herabfallende Kugel lediglich Fallgeschwindigkeit und fällt irgendwann mit dieser Energie zu Boden. Zwar ist auch für diese Fälle durchaus eine Verletzungsgefahr gegeben, jedoch ist eher mit Prellungen oder Hämatomen zu rechnen und nur im absolut ungünstigsten Fall mit ernsthafteren Verletzungen. Eine unmittelbare Lebensgefahr besteht in diesen Fällen demnach nur im Ausnahmefall. Wenn der Angeklagte aber einen Bogenschuss in die Luft abgab, d.h. die Waffe in einem bestimmten Winkel hielt, wäre allenfalls unter gewissen Umständen eine Gefährdung des Lebens denkbar. In diesem Fall müsste ein Gutachter für die Frage beigezogen werden, ob mit dieser Schusswaffe und dieser Munition bei diesem Schusswinkel eine Gefahr im Sinne von Art. 129 StGB bestanden haben könnte. Die Anklage hat zu den möglichen Varianten des Schusswinkels bzw. der Schussabgabe keinerlei Ausführungen gemacht. Insbesondere aber hat sie keinen Nachweis dafür erbracht, dass die ernstliche Wahrscheinlichkeit und die nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen vorgelegen haben könnte. Die von ihr vorgetragene Behauptung, die Anwohnerschaft sei durch diesen Vorfall in Angst und Schrecken versetzt worden, ist zwar nachvollziehbar, genügt aber für die Anwendung von Art. 129 StGB nicht. In dem in der ZBJV 112 [1976], S. 344 beschriebenen Fall, bei welchem aus 40 - 60 m aus einem Luftgewehr auf Personen geschossen wurde, wurde die unmittelbare Lebensgefährdung mit der Begründung verneint, ein solches Geschoss könne nur dann lebensgefährliche Verletzungen verursachen, wenn eine meist mit Kleidern bedeckte empfindliche Stelle getroffen würde. Dort handelte es sich aber, im Gegensatz zum vorliegenden und den nachfolgend beschriebenen Fällen, „nur“ um ein Luftgewehr. In anderen in der Rechtsprechung beschriebenen Fällen wurde der Täter wegen Gefährdung des Lebens verurteilt; so wie z.B. in jenem Fall, wo nachts von draussen Lärm von Personen wahrgenommen wurde und der Täter im Dunkeln gegen den Garten-Boden geschossen hat (AR GVP 2/1990, Nr. 3165); wo in einer Bar ungezielt in Richtung zweier Personen geschossen wurde (PKG 1971, N 42); wo sich in einem 83 B. Gerichtsentscheide 3507 Handgemenge irgendwie ein Schuss löste (BGE 111 IV 51 f.); wo in Anwesenheit irgendwelcher Personen in einer Unterführung in die Luft geschossen wird (vgl. Beispiele bei Aebersold, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 129 StGB) oder wo ein Täter Schüsse auf eine geschlossene hölzerne Türe abgab und wusste, dass sich hinter der Türe Menschen befanden (RS 1986, Nr. 154). Diese Fälle sind deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil in casu keine konkreten Opfer im Bereich des Zielgebietes genannt werden konnten. Dies ist nicht weiter erstaunlich, weil eben das konkrete Zielgebiet unbekannt gewesen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklage den Nachweis dafür, dass eine konkrete unmittelbare Gefahr für das Leben einzelner Personen bestanden hat, nicht erbringen konnte. Möglich wäre aber immerhin, dass eine versuchte Lebensgefährdung vorliegt, weshalb nachfolgend der subjektive Tatbestand zu prüfen ist. 2. Subjektiver Tatbestand Die Tat muss vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Der Täter muss sich bewusst sein, durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr herbeizuführen. Rechnet er mit dem Eintreten des Erfolgs, liegt ein Tötungsvorsatz vor (Aebersold, a.a.O., N 26 und 27 zur Art. 129 StGB). Nach herrschender Lehre genügt Eventualvorsatz nicht (Aebersold, a.a.O., N 29 zu Art. 129 StGB mit Hinweisen). Vorliegend ist der erforderliche direkte Gefährdungsvorsatz nicht nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten, welche nicht widerlegt worden sind, dass er an jenem Morgen ohne äusseren Anlass zur Waffe gegriffen habe. Er habe dann in die Luft gezielt, um niemanden zu gefährden. Diese Aussage des Angeklagten wirkt glaubwürdig, war er doch ziemlich angetrunken, sah sich keiner Bedrohungssituation gegenüber und besass erst seit kurzem diese Waffe. Allenfalls könnte ihm vorgeworfen werden, er habe allfällige Schäden in Kauf genommen. Diese Argumentationslinie führt jedoch ins Leere, weil wie bereits erwähnt, Eventualvorsatz für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes nicht genügt. Mit dem Tatbestandselement Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gefragt, wobei in der Lehre verschieden hohe Anforderungen an dieses Merkmal gestellt 84 B. Gerichtsentscheide 3508 werden (Aebersold, a.a.O., N 33 f. zu Art. 129 StGB; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 129 StGB). Die Anklage behauptet in diesem Zusammenhang, allein die Schussabgabe aus einem offenen Fenster in eine von Menschen bewohnte und belebte Umgebung sei skrupellos. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Beim subjektiven Tatbestand, welcher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung ist, geht es um einen inneren Vorgang, auf den anhand der eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann (ZR 97 [1998], Nr. 53). Zum äusseren Verhalten des Angeklagten ist bekannt, dass er betrunken war, wobei das Mass seiner Angetrunkenheit nicht genau feststeht, und dass er die Schüsse in die Luft abfeuerte. Ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, bewusst in die Luft geschossen hat, kann nicht überprüft werden, jedoch muss zu seinen Gunsten von dieser Version ausgegangen werden. Unter den vorliegenden Umständen war die Schussabgabe in die Luft die Beste aller möglichen Varianten und dem Angeklagten kann daher keine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden. Würde man dagegen der Argumentation der Anklage folgen, würde sich z.B. in all jenen Fällen, wo Jäger in einem auch von Menschen frequentierten Wald einen Schuss abfeuern und dieser Schuss dann fehlgeht, ebenfalls die Frage der Skrupellosigkeit stellen. Zusammenfassend ist erstellt, dass weder der objektive noch der subjektive Tatbestand gegeben sind, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen ist. KGer 01.05.2006 3508 Gewerbsmässiger Betrug. Opfermitverantwortung. Zumutbare Limite für Bonitätsprüfung (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Sachverhalt: Von November 2001 bis Dezember 2002 bestellte die Angeklagte bei 70 Geschäften Waren per Internet. Die Rechnungen wurden nicht bezahlt; die Angeklagte war zahlungsunfähig. Zunächst bestellte sie 85