Vorliegend haben weder eine kurze unbedingte Gefängnisstrafe noch zwei längere Führerausweisentzüge beim Angeklagten ein Umdenken bezüglich seiner Einstellung zum Alkoholkonsum bewirkt. Die aktuelle positive Entwicklung ist zwar erstellt, aber noch keineswegs gefestigt. Das Obergericht erachtet es deshalb als unerlässlich, einen Teil der festgesetzten Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dabei dürfte die Warnwirkung beim unbedingten Vollzug eines Drittels der Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.-- ausreichend sein und der Vollzug der restlichen 200 Tagessätze ist somit aufzuschieben.