Es ist nun allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen, wenn eine günstige Prognose (resp. das Fehlen einer ungünstigen Prognose; Anm. der Unterzeichneten) nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine leichte bedingte Strafe erhalten hat (Botschaft, BBl 2005, S. 4708). Vorliegend haben weder eine kurze unbedingte Gefängnisstrafe noch zwei längere Führerausweisentzüge beim Angeklagten ein Umdenken bezüglich seiner Einstellung zum Alkoholkonsum bewirkt.