Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe nämlich nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision vom 13. Dezember 2002 steht das Gericht mit dem „sursis partiel“ nicht mehr vor dem Entscheid „alles oder nichts“, sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum und kann die Strafe besser „individualisieren“ (Botschaft, BBl 1999, S. 2052). Es ist nun allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen, wenn eine günstige Prognose (resp.