seinem bisherigen Verhalten einhergehende Gefahrenpotential gestiegen sein dürfte. Wohin diese grundsätzlich positive Entwicklung führt und ob es dem Angeklagten gelingt, die neu erlernten Verhaltensstrategien im Alltag dauerhaft umzusetzen, wird aber erst die Zukunft weisen. Ob unter diesen Umständen bereits vom Fehlen einer ungünstigen Prognose gesprochen werden kann, ist angesichts der noch unsicheren Entwicklung fraglich. Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine teilbedingte Strafe auf. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe nämlich nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.