Aufgrund der Aussagen des Angeklagten - er verneinte vor der Vorinstanz an Schranken, zur Zeit ein Alkoholproblem zu haben - und dem Umstand, dass er mit der Suchtberatung erst rund zwei Monate vor der Hauptverhandlung begonnen hatte, durfte das Kantonsgericht das Vorliegen einer günstigen Prognose ohne Weiteres verneinen. Im heutigen Zeitpunkt präsentieren sich die Bewährungsaussichten indessen in einem etwas anderen Licht: Die Suchtberatungsstelle „perspektive“ bestätigte am 15. Mai 2007, dass J. bis heute alle vereinbarten Termine pünktlich und zuverlässig eingehalten habe und sich bereitwillig auf eine Auseinandersetzung mit seiner Alkoholgeschichte und deren Hintergründe einlasse.