Vergleicht man das alte mit dem neuen Recht, könnte man in diesem Punkt von einer Vermutungsumkehr sprechen (Georges Greiner, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99). Aufgrund der Aussagen des Angeklagten - er verneinte vor der Vorinstanz an Schranken, zur Zeit ein Alkoholproblem zu haben - und dem Umstand, dass er mit der Suchtberatung erst rund zwei Monate vor der Hauptverhandlung begonnen hatte, durfte das Kantonsgericht das Vorliegen einer günstigen Prognose ohne Weiteres verneinen.