Dies verbessert die Stellung des Täters ganz wesentlich. Der unbedingte Vollzug der Strafe muss ausdrücklich notwendig erscheinen, damit der Täter vor weiterer Delinquenz im Bereiche von Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Vergleicht man das alte mit dem neuen Recht, könnte man in diesem Punkt von einer Vermutungsumkehr sprechen (Georges Greiner, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99).