Oktober 2006 ist nun aber den geänderten Bestimmungen des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Rechnung zu tragen, welche seit dem 1. Januar 2007 gelten. Im Gegensatz zum alten Recht wird der bedingte Strafvollzug neu in der Regel gewährt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht also nicht mehr eine günstige Prognose vorzuliegen, sondern es genügt neu das Fehlen einer ungünstigen Prognose, damit der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Dies verbessert die Stellung des Täters ganz wesentlich.