Aus den Erwägungen: Zusammenfassend ist J. mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'250.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 13 Tage. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.