B. Gerichtsentscheide 3506 impulsiven Typus, welche auch zum Tatzeitpunkt bestand und eine Massnahme nach Art. 63 StGB notwendig macht. Eine Dauer der ambulanten Massnahme ist im Urteil nicht festzulegen, da die Vollzugsbehörde über die Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme zu entscheiden hat (Art. 63a StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben. Dies wird auch im Gutachten empfohlen, damit der Erfolg der ambulanten Behandlung nicht erheblich gefährdet wird. KGer, 3. Abt., 23.04.2005 3506