B. Gerichtsentscheide 3506 impulsiven Typus, welche auch zum Tatzeitpunkt bestand und eine Massnahme nach Art. 63 StGB notwendig macht. Eine Dauer der ambulanten Massnahme ist im Urteil nicht festzulegen, da die Vollzugsbehörde über die Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme zu entscheiden hat (Art. 63a StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufgeschoben. Dies wird auch im Gutachten empfohlen, damit der Erfolg der ambulanten Behandlung nicht erheblich gefährdet wird. KGer, 3. Abt., 23.04.2005 3506 Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Teilbedingter Strafvollzug. Kann eine günstige Prognose (resp. das Fehlen einer ungünstigen Prognose) nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Strafteils gestellt werden, ist es allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen (Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB). Aus den Erwägungen: Zusammenfassend ist J. mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 1'250.-- zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 13 Tage. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Einleitend sei festgehalten, dass die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs durch die Vorinstanz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Umso mehr als es sich beim Angeklagten um einen Dritttäter handelt, bei dem offenbar auch ein rund einmonatiger Strafvollzug und zwei längere Führerausweisentzüge nicht geeignet waren, eine Umkehr in der Einstellung zum Fahren unter Alkoholeinfluss zu bewirken. Gegenüber dem Urteil des Kantonsgerichtes vom 2. 78 B. Gerichtsentscheide 3506 Oktober 2006 ist nun aber den geänderten Bestimmungen des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Rechnung zu tragen, welche seit dem 1. Januar 2007 gelten. Im Gegensatz zum alten Recht wird der bedingte Strafvollzug neu in der Regel gewährt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht also nicht mehr eine günstige Prognose vorzuliegen, sondern es genügt neu das Fehlen einer ungünstigen Prognose, damit der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Dies verbessert die Stellung des Täters ganz wesentlich. Der unbedingte Vollzug der Strafe muss ausdrücklich notwendig erscheinen, damit der Täter vor weiterer Delinquenz im Bereiche von Verbrechen oder Vergehen abgehalten wird. Vergleicht man das alte mit dem neuen Recht, könnte man in diesem Punkt von einer Vermutungsumkehr sprechen (Georges Greiner, in: Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bern 2006, S. 99). Aufgrund der Aussagen des Angeklagten - er verneinte vor der Vorinstanz an Schranken, zur Zeit ein Alkoholproblem zu haben - und dem Umstand, dass er mit der Suchtberatung erst rund zwei Monate vor der Hauptverhandlung begonnen hatte, durfte das Kantonsgericht das Vorliegen einer günstigen Prognose ohne Weiteres verneinen. Im heutigen Zeitpunkt präsentieren sich die Bewährungsaussichten indessen in einem etwas anderen Licht: Die Suchtberatungsstelle „perspektive“ bestätigte am 15. Mai 2007, dass J. bis heute alle vereinbarten Termine pünktlich und zuverlässig eingehalten habe und sich bereitwillig auf eine Auseinandersetzung mit seiner Alkoholgeschichte und deren Hintergründe einlasse. Weiter sei er dabei, eine neue Einstellung zum Alkoholkonsum zu entwickeln, wobei er sich bezüglich seines Konsums und der Alkoholfahrten einsichtig zeige. Auch die medizinischen Kontrollen seien alle positiv ausgefallen. Der Angeklagte befinde sich mitten in einem Prozess; die Motivation für eine Veränderung sei spürbar und eine wichtige Voraussetzung für eine konstruktive persönliche Entwicklung. Eine Prognose für das künftige Wohlbefinden sei jedoch generell heikel. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bei J. wohl positive Veränderungen in seiner Einstellung zum Alkoholkonsum feststellbar sind und auch das Bewusstsein für das mit 79 B. Gerichtsentscheide 3506 seinem bisherigen Verhalten einhergehende Gefahrenpotential gestiegen sein dürfte. Wohin diese grundsätzlich positive Entwicklung führt und ob es dem Angeklagten gelingt, die neu erlernten Verhaltensstrategien im Alltag dauerhaft umzusetzen, wird aber erst die Zukunft weisen. Ob unter diesen Umständen bereits vom Fehlen einer ungünstigen Prognose gesprochen werden kann, ist angesichts der noch unsicheren Entwicklung fraglich. Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine teilbedingte Strafe auf. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe nämlich nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision vom 13. Dezember 2002 steht das Gericht mit dem „sursis partiel“ nicht mehr vor dem Entscheid „alles oder nichts“, sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum und kann die Strafe besser „individualisieren“ (Botschaft, BBl 1999, S. 2052). Es ist nun allenfalls sinnvoll, zum Mittel des teilbedingten Strafvollzugs zu greifen, wenn eine günstige Prognose (resp. das Fehlen einer ungünstigen Prognose; Anm. der Unterzeichneten) nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB bzw. wenn der Täter bereits einmal eine leichte bedingte Strafe erhalten hat (Botschaft, BBl 2005, S. 4708). Vorliegend haben weder eine kurze unbedingte Gefängnisstrafe noch zwei längere Führerausweisentzüge beim Angeklagten ein Umdenken bezüglich seiner Einstellung zum Alkoholkonsum bewirkt. Die aktuelle positive Entwicklung ist zwar erstellt, aber noch keineswegs gefestigt. Das Obergericht erachtet es deshalb als unerlässlich, einen Teil der festgesetzten Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Dabei dürfte die Warnwirkung beim unbedingten Vollzug eines Drittels der Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 100.-- ausreichend sein und der Vollzug der restlichen 200 Tagessätze ist somit aufzuschieben. Im Umfang von 100 Tagessätzen à Fr. 100.-- ist die Geldstrafe innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen (Art. 35 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 200 Tagessätzen ist aufzuschieben. OGer 19.06.2007 80