Weisungen oder eine Schutzaufsicht seien nicht zu empfehlen. Bei Scheitern oder Unzweckmässigkeit der ambulanten Behandlung empfiehlt das Gutachten eine Neubeurteilung und allenfalls Umwandlung der Massnahme. Der gutachterlichen Empfehlung der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB kann gefolgt werden. Die Angeklagte leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom 77 B. Gerichtsentscheide 3506