Das Gutachten vom 5. April 2007 empfiehlt die Anordnung einer ambulanten strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB. Ohne die empfohlene Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht das Risiko für weitere fremdaggressive Straftaten als erheblich einzustufen. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erscheine geeignet, die Legalprognose hinreichend und anhaltend zu verbessern. Eine stationäre Therapie sei nicht angezeigt. Weiter wird ausgeführt, dass der vorausgehende oder gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe die Behandlung verunmöglichen oder ihren Erfolg erheblich in Frage stellen würde. Weisungen oder eine Schutzaufsicht seien nicht zu empfehlen.