Somit ist die neue Regelung für die Angeklagte die mildere und daher sind die Normen des neuen Rechts anwendbar. Die Staatsanwaltschaft beantragt, für die Angeklagte sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen, wobei der vorzeitige Massnahmevollzug an die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. des ambulanten Massnahmevollzuges anzurechnen sei. Die Verteidigung schloss sich dem Gutachten an und forderte ebenfalls eine ambulante Massnahme. Das Gutachten vom 5. April 2007 empfiehlt die Anordnung einer ambulanten strafrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB.