Es sind ihr deshalb nicht zwei Tage, sondern es ist nur ein Tag anzurechnen (SJZ 81 [1985], S. 375). 2. Die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Strafrechtsrevision bewirkt auch, dass das neue Recht in Bezug auf Massnahmen anwendbar ist, wenn der Täter vor dem Inkrafttreten der neuen Normen eine Tat begangen hat und das neue Massnahmerecht gleichwertig oder milder ist (Franz Riklin, a.a.O., S. 1476). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist gemäss dessen Abs. 4 grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Eine Maximaldauer war in Art. 43 aStGB nicht vorgesehen. Somit ist die neue Regelung für die Angeklagte die mildere und daher sind die Normen des neuen Rechts anwendbar.