sondern des Entscheides des Verhöramtes über die Anordnung der Untersuchungshaft; vgl. dazu die Art. 105 und 106 StPO), 11.00 Uhr, bis 23. November 2005, 7.15 Uhr, in Untersuchungshaft. Vom 16. bis 22. November sind dies 7 ganze Tage. Am ersten und am letzten Tag der Verhaftung verbrachte die Angeklagte weniger als 24 Stunden in Haft: Es sind ihr deshalb nicht zwei Tage, sondern es ist nur ein Tag anzurechnen (SJZ 81 [1985], S. 375).