Damit der Angeklagten der Aufschub der Strafe gewährt werden kann, ist nicht auf eine Geld-, sondern auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Untersuchungshaft sowie die 212 Tage vorzeitiger stationärer Massnahmevollzug werden an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB; bezüglich der Anrechenbarkeit des Massnahmenvollzuges: BGE 85 IV 123). Die Dauer der Untersuchungshaft beträgt nicht 10 Tage, wie dies die Verteidigung der Angeklagten geltend macht, sondern nur 8 Tage. Die Angeklagte befand sich vom 15. November 2005 (massgebend ist nicht der Tag der Verhaftung durch die Polizei, 76 B. Gerichtsentscheide 3505