Dies führt zu einem fast als "klassisch" zu bezeichnenden Widerspruch des neuen StGB: Bestraft man vermeintlich härter mit Freiheitsstrafe, ist das Ergebnis milder (wegen dem Aufschub), bei der vermeintlich weicheren Geldstrafe ist das Ergebnis härter, weil die Geldstrafe nicht aufgeschoben werden kann (bei der Anordnung einer Massnahme kann keine günstige Prognose gestellt werden: vgl. den Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB) und somit zu bezahlen ist. Damit der Angeklagten der Aufschub der Strafe gewährt werden kann, ist nicht auf eine Geld-, sondern auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.