Mit Blick auf die oben dargelegten Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung der Stossrichtung der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Geldstrafe vor Freiheitsstrafe) würde es weder als notwendig noch als angemessen erscheinen, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Wenn - wie im vorliegenden Fall (nachfolgende Erwägung 2) - eine ambulante Massnahme angeordnet werden muss, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 63 Abs. 2 StGB der Aufschub einer Geldstrafe indessen nicht möglich; ein Aufschub ist nur bei einer unbedingten Freiheitsstrafe möglich. Dies führt zu einem fast als "klassisch" zu bezeichnenden Widerspruch des neuen StGB: