19 Abs. 2 StGB in leichtem bis mittlerem Grad wirkt sich erheblich strafmildernd aus. Das erkennende Gericht erachtet eine Sanktion von 6 Monaten als angemessen. In diesem Bereich ist sowohl eine Freiheits- wie auch eine Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 StGB). Mit Blick auf die oben dargelegten Täterkomponenten sowie unter Berücksichtigung der Stossrichtung der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Geldstrafe vor Freiheitsstrafe) würde es weder als notwendig noch als angemessen erscheinen, eine Freiheitsstrafe auszufällen.