weshalb das neue Recht als das mildere anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Strafschärfend wirkt sich die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 StGB aus. Strafmildernd ist der Versuch nach Art. 22 Abs. 1 aStGB zu berücksichtigen. Hier hängt die Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54). In casu wurde das Opfer überhaupt nicht verletzt; es wurde lediglich, aber immerhin in Angst und Schrecken versetzt. Somit ist die Strafe erheblich zu reduzieren. Auch die verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB in leichtem bis mittlerem Grad wirkt sich erheblich strafmildernd aus.