Die Angeklagte ist vorstrafenlos und stand zur Zeit der Tat unter einem grossen seelischen Druck. Seit der Tat hat sie zu keinen weiteren Beanstandungen Anlass gegeben und sich wohl verhalten. Dies führt zusammenfassend zu einem mittleren Verschulden und einer Einsatzstrafe von 18 bis 24 Monaten, hätte die Angeklagte die Tat vollendet. Nachdem das neue Recht in Art. 47 StGB die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin zwingend und zusätzlich berücksichtigt haben will (vgl. Erwägung 1.1) und diese hier als hoch einzuschätzen ist, ist nach neuem Recht eine etwas geringere Strafe auszusprechen,