Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einem Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Art. 122 aStGB) bzw. einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 StGB). Die Schwere der vorliegenden Tat ist erheblich, hätte ein Stich in den Bauch doch zu einer Lebensgefahr führen können. Jedoch war bei der Angeklagten keine grosse kriminelle Energie vorhanden. Der Beweggrund für die Tat ist eindeutig Rache. Die Angeklagte ist vorstrafenlos und stand zur Zeit der Tat unter einem grossen seelischen Druck.