berücksichtigen. Zudem seien die Zeiten der stationären Behandlung und der Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen. Die Untersuchungshaft habe entgegen der Darstellung in der Überweisungsverfügung schon am 14. November 2005 begonnen. Somit sei deren Dauer zehn Tage. Bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens, welche das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe bildet, hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponenten) zu beachten. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen.