Strafmindernd seien das blanke Vorstrafenregister und die an sich vorhandene Einsicht in die deliktsauslösende Krankheit zu berücksichtigen. Die Verteidigung ist an Schranken der Auffassung, eine Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten für die zugestandenen Delikte sei schon eher am oberen Rahmen. Die gesamte Strafe sei wegen des vorzeitigen Massnahmevollzugs sowieso schon „verbüsst“, daher sei die genaue Höhe nicht mehr besonders erheblich. Zu berücksichtigen sei der lupenreine Strafregisterauszug, der freiwillige Massnahmenvollzug sowie die grundsätzliche Einsicht. Wegen der verminderten Schuldfähigkeit sowie des blossen Versuchs einer Nötigung sei die Strafe zu mildern.