(vgl. Hansjakob/Schmid/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, Bern/Luzern 2004, Kommentar zu Art. 47 StGB, S. 40, mit Verweis auf die Botschaft [Ziffer 213.2, S. 82]). 1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Angeklagte zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Strafschärfend sei das Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen gemäss Art. 68 Ziff. 1 aStGB zu werten. Voraussichtlich strafmildernd dürfte das bis zur Gerichtsverhandlung vorliegende Gutachten sich auswirken. Strafmindernd seien das blanke Vorstrafenregister und die an sich vorhandene Einsicht in die deliktsauslösende Krankheit zu berücksichtigen.