Im neuen Art. 47 Abs. 2 StGB werden nun einige der schon bis anhin zu berücksichtigenden Faktoren ausdrücklich erwähnt: so z.B. die Bestimmung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Die Regelung in Abs. 1, wonach die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ in der Strafzumessung einzubeziehen ist, stellt keine Präzisierung des Verschuldensbegriffs dar, sondern einen neu zusätzlich zu berücksichtigenden Umstand