47 Abs. 1 StGB). Im neuen Art. 47 Abs. 2 StGB werden nun einige der schon bis anhin zu berücksichtigenden Faktoren ausdrücklich erwähnt: so z.B. die Bestimmung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.