welches für den Täter das mildere ist (Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1473). Die eigentliche Strafzumessung erfolgt grundsätzlich immer noch nach den gleichen Kriterien: Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB, Art. 47 Abs. 1 StGB).