B. Gerichtsentscheide 3505 in sic! 2003, S. 612!]). Hervorzuheben ist allerdings, dass es nicht erforderlich ist, dass ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird: Es genügt etwa bei einem touristischen Dachverband der Verkauf und die Vermittlung touristischer Angebote (BGE 126 III 243). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass sie (wieder) am Markt teilnimmt, nicht erbracht. Mithin fehlt ihr die Aktivlegimitation und die Klage ist abzuweisen. Anzufügen ist, dass es der Klägerin selbstverständlich offen steht, eine "normale" Unterlassungs- oder ev. Feststellungsklage einzureichen (d.h. ausserhalb des UWG).