Als Beweis hat die Klägerin lediglich die Aussage von X. als Partei angeboten. Bei ihm handelt es sich um den Vorstand und Geschäftsführer der Klägerin. Mit Blick auf Art. 195 Abs. 3 ZPO wird von einer Parteibefragung abgesehen. Andere Beweise hat die Klägerin nicht angeboten (z.B. die Einreichung von Urkunden oder die Nennung von Zeugen bezüglich Geschäftstätigkeiten oder auch nur schon die Einreichung einer Erfolgsrechnung [ähnliche Fragestellung 72 B. Gerichtsentscheide 3505